Stationäres Angebot
Was steckt konzeptionell dahinter?
Ein älterer Mensch ist zum einen ein Erwachsener, für den innerpsychische, intra- und intergenerative Konflikte, Triebbedürfnisse und psychodynamische Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich dieselbe Bedeutung besitzen wie für einen Jüngeren.
Auf der anderen Seite ist er von seiner körperlichen, psychischen und sozialen Vergangenheit sowie von seiner kulturellen Umwelt geprägt und in dieser reifen Lebensphase neuen Belastungen und Krisen ausgesetzt.
Deshalb geht es für diese Patient*innen einerseits um die Entwicklung von Alternativen jenseits des Erwerbslebens, andererseits sind jedoch ihre Fähigkeiten zur Veränderung und Entwicklung neuer Perspektiven oft deutlich eingeschränkt.
Die diagnostischen Methoden der Gerontopsychiatrie sowie die entsprechenden präventiven, therapeutischen und rehabilitativen Interventionen haben deshalb andere Schwerpunkte als die der Allgemeinpsychiatrie.
Es gibt Unterschiede zu Patient*innen der Allgemeinpsychiatrie. Häufig handelt es sich um alleinlebende Menschen mit wenigen sozialen Kontakten, bei denen die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt keine Rolle mehr spielt (Perspektivenunterschied). Ein weiterer Unterschied liegt in den krankheitsfördernden, häufig lange andauernden und kaum veränderbaren Konfliktlagen. Die häufig vorliegenden somatischen Erkrankungen erschweren zudem den Behandlungsverlauf.
Station 16:
- geschlossene Aufnahme- und Behandlungsstation für Demenzkranke leichteren Schweregrades ohne ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten ab 70 Jahren
Station 17:
- geschlossene Aufnahme- und Behandlungsstation für Demenzkranke schwereren Ausprägungsgrades mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten ab 70 Jahren
Station 18:
- fakultativ offene Aufnahme- und Behandlungsstation für Erkrankte ab 70 Jahren
Station 19:
- offene Aufnahme- und Behandlungsstation für insbesondere depressiv Erkrankte ab 70 Jahren
Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme erfolgt im zentralen Aufnahmebüro der Klinik. Notaufnahmen erfolgen jederzeit.
Für eine Aufnahme mit dem Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten ist eine Verordnung für stationäre psychiatrische Krankenhausbehandlung erforderlich, die jede Ärztin bzw. jeder Arzt bei entsprechender Indikation ausstellen kann.
Aufnahmen, die gegen den Willen der/s Betroffenen erfolgen, erfordern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und eine Einweisungsverfügung der Ordnungsbehörde (PsychKG) bzw. ein ärztliches Attest und die Einholung eines Beschlusses des zuständigen Vormundschaftsgerichts (Betreuungsrecht).
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