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Unsere Ombudsperson

Foto: Mann, der als Ombudsperson bei der LVR-Klinik Langenfeld tätig ist.

Liebe Patientinnen und Patienten,

haben Sie Anregungen oder Beschwerden?

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Ich werde Sie unterstützen und beraten. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie in der rechten Marginalspalte.

Ihre Ombudsperson Michael Meudt

Meine Rechte und Pflichten

Gemäß § 27 Abs. 6 der Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland hat der Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung am 19. Februar 2010 folgende Geschäftsordnung der Ombudspersonen in den LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland erlassen:

§2 Aufgaben

(1) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber dem Klinikvorstand tragen sie Anregungen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und Vorschläge.

Die Ombudspersonen halten regelmäßig Sprechstunden in den LVR-Kliniken ab. Die Sprechstunden sind auf den Stationen bekannt zu geben.

(2) Die Ombudspersonen sind erst nach Einwilligung und Beauftragung durch die jeweiligen betroffenen Patientinnen und Patienten oder deren gesetzliche gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertreter berechtigt, im Einzelfall tätig zu werden.

§3 Rechte

(1) Die Ombudspersonen sind berechtigt, mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten diese auf den Stationen aufzusuchen und mit ihnen zu sprechen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken sind über den Dienstweg – d.h. über den Klinikvorstand – anzusprechen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Ombudspersonen das Recht, Räumlichkeiten persönlich in Augenschein zu nehmen. Hierüber ist der Klinikvorstand zu informieren.

(2) Die Klinikvorstände der LVR-Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Klinikvorstände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten. Die Ombudspersonen sind nicht berechtigt, dem Klinikvorstand oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken Weisungen zu erteilen.

(3) Die Ombudspersonen haben das Recht, Petitionen, Anregungen und Beschwerden einzureichen, wenn aus der Eingabe die Einreicherin/der Einreicher eindeutig ersichtlich ist. Die Petitionen, Anregungen und Beschwerden sind bei der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden einzureichen. In dringenden Fällen sind die Ombudspersonen befugt, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Krankenhausausschusses direkt anzusprechen.

(4) Sitzungen des Krankenhausausschusses unter Beteiligung der Ombudspersonen finden 1-2 mal jährlich statt. In diesen Sitzungen werden Fragen von allgemeinem Interesse aus der Erfahrung der Ombudspersonen in den LVR-Kliniken erläutert. Diese Sitzungen sind öffentlich. Unter Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Ombudspersonen berechtigt, dem Krankenhausausschuss vorzutragen.

Darüber hinaus kann auf Wunsch der Ombudspersonen einmal jährlich ein Erfahrungsaustausch untereinander stattfinden. Der Krankenhausausschuss ist berechtigt, eine Ombudsperson zur Sachaufklärung im Einzelfall anzuhören.

(5) Die Ombudspersonen legen der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden in anonymisierter Form Angaben zu Inhalt und Ergebnis der einzelnen von ihnen bearbeiteten Anregungen und Beschwerden vor. Die Geschäftsstelle wertet die Angaben aus und legt sie zwei mal jährlich in Form einer tabellarischen Übersicht dem jeweiligen Krankenhausausschuss zur Kenntnis vor.

§ 4 Akteneinsichtsrecht

Die Ombudspersonen sind nicht berechtigt, die persönlichen Daten der Patientinnen und Patienten einzusehen, es sei denn, diese oder deren gesetzliche bzw. rechtsgeschäftliche Vertreter haben vorher im Einzelfall schriftlich eingewilligt.

§5 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Ombudspersonen sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Daten und Betriebsgeheimnisse – auch nach Beendigung ihres Amtes – zu schweigen. […]

Zertifizierungen und Mitgliedschaften

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Kontakt

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Kölner Str. 82
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Telefon: 02173 102-0
E-Mail: klinik-langenfeld@lvr.de